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Amnestie
für die Hinterziehung von Einkommenssteuer in Kraft getreten
Gesetz
# 11-01 gewährt eine Amnestie für nichtdeklariertes Einkommen,
welches vor dem 31.12.1999 eingenommen wurde, unter folgenden Bedingungen:
- (a)
Die entsprechende Deklaration muss bis zum 31.5.2001 eingereicht
werden.
- (b)
Körperschaften haben 1% ihres Bruttoeinkommens von 1999 in
drei Raten, erste Rate bis zum 31.5.2001, zweite Rate bis zum
30.6.2001 und die letzte Rate bis zum 31.12.2001, zu bezahlen.
- (c)
Natürliche Personen haben 0,5 % des nichtdeklarierten Wertes
zu bezahlen.
- (d)
Jeder zukünftige Verstoss gegen die Steuergesetze führt
zur Aufhebung der Amnestie.
Diese
Amnestie für die Hinterziehung der Einkommenssteuer bietet
jedem Steuerzahler eine exzellente Gelegenheit, seine steuerliche
Situation gegen eine geringe Zahlung zu bereinigen.
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| Eine
Frauen diskriminierende Bestimmung des Zivilrechts für verfassungswidrig
erklärt
Mit
dem bahnbrechenden Urteil vom 29.11.2000 hat das Verfassungsgericht
den Art. 1463 des Zivilrechts als verfassungswidrig erklärt und
damit aufgehoben. Diese Bestimmung verpflichtete die geschiedene Frau,
eine eidesstattliche Erklärung vor Gericht innerhalb von 130
Tagen nach Veröffentlichung der Scheidung abzugeben. In dieser
Erklärung musste die geschiedene Frau die Gütergemeinschaft
mit ihrem geschiedenen Mann akzeptieren. Ein Verstoss gegen diese
Erklärungsfrist hatte für die geschieden Frau den Verlust
jeglicher Rechte an den Vermögenswerten der Gütergemeinschaft
zur Folge. Das Verfassungsgericht stützte seine Entscheidung
auf den in Art. 8-5 der Dominikanischen Verfassung verankerten Gleichheitssatz.
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Karibisches
Freihandelsabkommen vom Parlament ratifiziert
In
diesem Monat hat das Parlament das Karibische Freihandelsabkommen
ratifiziert. Dieses Abkommen der Karibischen Staaten (CARICOM),
welches vom ehemaligen Präsidenten Leonel Fernandez unterzeichnet
wurde, errichtet einen gemeinsamen Markt für ca. 15 Millionen
Verbraucher, hauptsächlich aus den kleineren englischsprechenden
Inselstaaten und der Dominikanischen Republik. Ausgeschlossen von
dem gemeinsamen Markt sind Kuba, Haiti und Puerto Rico. Ein weiteres
Freihandelsabkommen, das Zentralamerikanische Freihandelsabkommen,
welches im April 1998 unterzeichnet wurde, befindet sich nach wie
vor im Prozess der Ratifizierung im Parlament, wo es auf heftigen
Widerstand einiger Lobbys, insbesondere der Milchwirtschaft, welche
gegen die besondere Quotenregelung für Costa Rica protestiert,
gestossen ist.
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Grundeigentumssteuer
fällig bis zum 11.3.2001
Die
Grundeigentumssteuer für "Luxusvillen" und unbebaute Grundstücke
im Stadtbereich (IVSS) ist bis zum 11.3.2001 fällig. Das Gesetz
definiert "Luxusvillen" jedes Haus mit einem Wert über RD$ 1.
400. 000,-, was ca. US $ 85. 000.- entspricht. Die Steuerquote beträgt
0,5 % für unbebaute Grundstücke und 0,25 (Bewohnung durch
Eigentümer) bis 0,5 % (Fremdnutzung, zwingend bei einer Gesellschaft
als Eigentümerin) für Luxusvillen. Die Verzugsstrafen sind
hoch: 10 % für den ersten Monat und 4 % auf die Gesamtsumme für
jeden weiteren Monat. Haben Sie diesbezüglich Fragen, können
Sie sich jederzeit an uns wenden.
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| Immobilienerwerb
in der Dominikanischen Republik: Prüfung des Titels
Wie
risikoreich ist der Erwerb von Grundeigentum in der Dominikanischen
Republik? Viele potentielle Käufer stellen sich diese Frage.
Möglicherweise haben sie Horrorgeschichten über betrügerische
Makler, inkompetente Anwälte und chaotische Verhältnisse
bei den staatlichen Stellen gehört. Vor einiger Zeit beschrieb
ein Zeitungsartikel die Zustände beim Obersten Grundbuchamt in
Santo Domingo (verstopfte Wasserleitungen, weil Akten durch das WC
gespült wurden) und stellte die Frage, wie ein Grundeigentümer
in der Dominkanischen Republik ruhig schlafen kann. Jeder mit den
Gegebenheiten der Dritten Welt unvertraute Besucher eines Grundbuchamtes
in der Dominikanischen Republik wird mit Sicherheit erstaunt sein
über offene Aktenschränke und Akten, welche mit Schnürsenkel
zusammengebunden auf dem Boden liegen. Dies sind die täglichen
Bedingungen für einen im Immobilienrecht tätigen Anwalt.
Dennoch,
das Risiko beim Immobilienerwerb ist sehr gering, wenn Sie einen
seriösen Makler, einen zuverlässigen Landvermesser und
einen kompetenten Rechtsanwalt beauftragen. Eine solche Kombination
lässt sich durchaus realisieren. Im Nachfolgenden beschränken
wir uns auf die rechtlichen Aspekte des Immobilienerwerbs und überlassen
die Diskussion bezüglich zuverlässiger Landvermesser und
seriöser Makler anderen.
Was
zeichnet einen kompetenten Anwalt für Immobilienrecht in der
Dominikanischen Republik aus? Ein kompetenter Anwalt entwickelt
Strategien und Methoden, um die Schwächen im Rechtsapparat
auszugleichen und die Interessen seines Mandanten zu schützen.
Durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Anwälte versäumen
es, solche besondere Vorkehrungen zu treffen, was letztlich zu Lasten
des Mandanten geht. Ein illustrierendes Beispiel für den Unterschied
in der Qualität der anwaltlichen Dienstleistungen ist die Prüfung
des Titels (Duplikat des Grundbuchauszugs).
Theoretisch
ist die Überprüfung des Titels aufgrund des Dominikanischen
Immobilienrechts ein einfaches Unterfangen. Man geht zum zuständigen
Grundbuchamt (je nach dem, in welcher Provinz sich das Grundstück
befindet), übergibt dem Grundbuchbeamten die Informationen
bezüglich der Parzellen- und Katasterbezirksnummer und beantragt
einen Grundbuchauszug, aus dem die Rechtslage bezüglich des
Grundstücks hervorgeht. Der Grundbuchbeamte untersucht dann
die einschlägigen Grundbücher und Akten und stellt am
Ende der Untersuchung den Grundbuchauszug aus.Der Präsident
des Grundbuchamtes übernimmt mit der Unterschrift des Grundbuchauszuges
die Verantwortung für dessen Richtigkeit. Der Grundbuchauszug
enthält die genaue Beschreibung der Eigentumslage (wer ist
Eigentümer, welche Eintragungen, wie Hyptotheken, Grunddienstbarkeiten,
dingliche Arreste usw. bestehen). An und für sich beschränkt
sich die Verantwortung des Anwaltes nur auf die Beantragung des
Grundbuchauszuges. Während in anderen Ländern die Prüfung
des Grundbuches vom Anwalt selbst durchgeführt wird und dieser
eine entsprechende Stellungnahme abgibt, ist die Prüfung des
Grundbuchs in der Dominikanischen Republik eine staatliche Aufgabe.
In
Wirklichkeit hat der unterbezahlte und mit Arbeit überlastete
Grundbuchbeamte allerdings weder die Zeit noch die ausreichende
Zahl an weiteren Beamten, um eine gründliche Prüfung des
Grundbuches durchzuführen. Dies führt dazu, dass etliche
Grundbuchauszüge lastenfreies Eigentum bestätigen und
der darauf vertrauende Käufer den Kauf tätigt, um dann
später herauszufinden, dass das erworbene Eigentum sehr wohl
mit einer entsprechenden Eintragung belastet ist. Zwar kennt auch
das dominikanische Recht ebenso wie das deutsche Recht den gutgläubigen
lastenfreien Erwerb, allerdings zwingt ein solcher Fall den Käufer
zu einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche, was
zeit- und kostenaufwendig ist, wie zum Beispiel ein Verfahren gegen
eine Bank mit eigener Rechtsabteilung. Zwar besteht ein Amtshaftungsanspruch
gegen den Präsidenten des Grundbuchamtes, die Durchsetzung
dieses Anspruchs ist jedoch aufgrund der grundsätzlichen Insolvenz
dieser Amtsträger alles andere als sinnvoll.
Somit
liegt es auf der Hand, dass jeder seriöse Anwalt die Überprüfung
des Grundbuchs selbst in die Hand nimmt und die dafür erforderliche
Zeit aufbringt. Dies wird generell vom Grundbuchbeamten ausserordentlich
begrüsst. Dieser überprüft dann kurz das Ergebnis
der anwaltlichen Untersuchung und stellt daraufhin den Grundbuchauszug
aus. Die Kunst des Anwaltes besteht unter anderem auch darin, sich
in dem Chaos beim Grundbuchamt zurechtzufinden und insbesondere
die Ablagen für die letzten Einträge zu kennen. In einigen
Fällen ist es für den Anwalt empfehlenswert, wenn er dem
Grundbuchamt Aktenschränke schenkt, um die Unterlagen für
die für seine Mandanten wichtigen Parzellen aufzubewahren.
So
unglaublich wie es klingt, viele Anwälte nehmen die Schwierigkeiten
der Grundbuchprüfung nicht einmal auf sich: sie beantragen
erst gar nicht einen Grundbuachauszug, geschweige denn prüfen
das Grundbuch selbst nach. Es ist eine traurige Wahrheit, dass der
Standard der Ausübung des Berufs Rechtsanwalt in der Dominikanischen
Republik ausserordentlich schwankt. Es gibt zahlreiche seriöse
Sozietäten mit einer tadellosen Vergangenheit. Daneben gibt
es jedoch zahlreiche inkompetente oder gar betrügerische Anwälte.
Es ist ein Trugschluss anzunehmen, dass der durchschnittliche Anwalt
die notwendige Kompetenz und Integrität besitzt, um einen Immobilienkauf
abzuwickeln. Informieren Sie sich umgehend bei Ihrer Botschaft,
Ihrem Anwalt zu Hause (er kann entsprechende Nachforschungen anstellen)
und holen Sie sich Rat von vorherigen Käufern. Dies stellt
sicher, dass Sie einen qualifizierten und seriösen Anwalt finden,
der Ihre Interessen gebührend vertreten wird.
Enden
wollen wir mit einer erfreulichen Nachricht. Der Oberste Gerichtshof
sowie das Oberste Grundbuchamt in Santo Domingo haben unter Mithilfe
von mehreren internationalen Organisationen begonnen, den technischen
Ablauf in den Grundbuchämtern zu modernisieren. Dies hat sich
bis jetzt in einer Verbesserung des organisatorischen Ablaufs bemerkbar
gemacht. Darüberhinaus gibt es nun vom Obersten Gerichtshof
organisierte Seminare, an denen die Richter und die Grundbuchbeamten
regelmässig teilnehmen müssen. Schliesslich ist festzustellen,
dass die Korruption nachhaltig zurückgegangen ist. Möglicherweise
wird es in der Zukunft dann nicht mehr so wichtig sein, einen besonders
qualifizierten Anwalt bei einem Immobilienkauf einzuschalten.
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Geschichte des Rechts, Notarwesen, Leitfaden für den Immobilienerwerb
(Bericht Zeit.Punkt März, 2000)
In
dieser sowie den kommenden Ausgaben des Zeit.Punkt wird die Kanzlei
GUZMAN ARIZA & ASOCIADOS, vertreten durch Herrn Lic. Fabio Guzmán
Ariza und Dr. Christoph Sieger, über das Rechtswesen in der
Dominikanischen Republik sowie dessen Besonderheiten informieren.
Manche
böse Zungen mögen behaupten, Recht und Dominikanische
Republik seien unvereinbare Gegensätze, weswegen sich Ausführungen
über dieses Gebiet von vornherein verbieten. Andere mögen
einwenden, dass das Recht zwar bestehe, aber nicht oder nicht richtig
angewendet werde. Ziel der Beiträge soll daher sein, ein realistische
Bild des dominikanischen Rechtswesen zu zeichnen - Aufklärung
anstatt Marketing oder Mythen.
Beginnen
wollen wir mit einer kurzen Geschichte des Rechts in der Dominikanischen
Republik. Seit dem Jahre 1884 gilt in der Dominikanischen Republik
das französiche Zivil- und Strafrecht. Damals verabschiedete
das Dominikanische Parlament (Congresso Nacional) die entsprechenden
Gesetze, aufgrund deren alle massgeblichen Regelungen des französischen
Rechts, wie der Code Napoleon (Código Napoleon, genannt in
der Dominikanischen Republik Código Civil), die französische
Zivilprozessordnung ( Código de Procedimiento Civil), das
französiche Handels-und Gesellschaftsrecht (Código de
Comercio), das französiche Strafgesetzbuch (Código Penal)
sowie die französische Strafprozessordnung (Código de
Procedimiento Criminal), aufgrund von wortgetreuen Übersetzungen
in die spanische Sprache, übernommen wurden. Folglich besteht
in der Dominikanischen Republik eine weltweit anerkannte und sehr
verbreitete Rechtsordnung.
Vergleicht
man das französische Zivilrecht (Code Napoleon) aus dem Jahre
1804 mit dem deutschen Zivilrecht (BGB) aus dem Jahre 1900, so lässt
sich zunächst feststellen, dass beide ihre Wurzeln im Römischen
Recht und im Germanischen Recht haben. Dies bedeutet, dass beide
Rechtsordnungen auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und
der Freiheit des Eigentums aufgebaut sind.
Die
Unterschiede bestehen darin, dass der Code Napoleon bewusst auf
komplexe Regelungen verzichtet hat und so dem Richter mehr Gestaltungsspielraum
eimräumt. Die Väter des deutschen BGB hingegen beabsichtigten,
in einem Kunstwerk von generell abstrakten Regelungen ein Gesetz
zu schaffen, welches die rechtlichen Fragen bis in das Detail zu
klären versucht. Der Richter ist demnach Anwender und nicht
Gestalter. Bezogen auf den richterlichen Gestaltungsspielraum liegt
das französiche Zivilrecht somit in der goldenen Mitte zwischen
dem anglo-amerikanischen und dem deutschen Zivilrecht.
Welches
sind nun die Besonderheiten, die ein mit dem deutschen Recht vertrauter
Investor zu beachten hat?
Als
erstes gilt zu bedenken, dass sich die Stellung des Notars in der
Dominikanischen Republik nicht mit der des deutschen Notars vergleichen
lässt.
Dem
deutschen Notar obliegt die allgemeine Berufspflicht, unparteiischer
Betreuer der Beteiligten und nicht Vertreter einer Partei zu sein.
Im Rahmen seiner umfassenden Prüfungs- und Belehrungspflichten
hat er unter anderem darauf zu achten, dass unerfahrene und ungewandte
Beteiligte nicht benachteiligt werden. Darüberhinaus ist der
deutsche Notar zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung
verpflichtet. Dies erklärt, warum dem deutschen Notar so viel
Vertrauen entgegengebracht wird. Er hat die Form, den Inhalt und
die Konsequenzen zu prüfen und die Beteiligten darüber
umfassend aufzuklären.
Der
dominikanische Notar hat im grundsätzlichen zwei Funktionen.
Häufig beglaubigt er nur die Echtheit der Unterschriften, wie
zum Beispiel bei Kauf- oder Darlehensverträgen. Bei der Anfertigung
solcher Verträge ist der dominikanische Notar daher in aller
erster Linie Rechtsanwalt und muss nur seinen Mandanten bzw. dessen
Interessen vertreten.
Bei
besonderen Akten (acto autentico) , wie z.B. einer Gesellschaftsgründung,
einer Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen, einem notariellen
Schuldschein, usw., hat der dominikanische Notar neben der Echtheit
der Unterschrift zu prüfen, ob der Inhalt des Aktes mit dem
Parteiwillen übereinstimmt und rechtlich fehlerfrei ist. Dies
bedeutet, dass ein solcher Akt nur dann fehlerfrei zustande kam,
wenn die Beteiligten ausreichend spanisch sprechen oder sich eines
vereidigten Gerichtsdolmetschers bedient haben. Hier stellt sich
die Frage, ob nicht so mancher Akt fehlerhaft zustande kam, weil
der Notar und ein Beteiligter gar nicht kommunizieren konnten.
Unabhängig
davon, ob es sich nur um die Überprüfung der Echtheit
der Unterschrift oder um einen sogenannten acto autentico handelt,
unterliegt der dominikanische Notar nicht der umfassenden Belehrungspflicht
des deutschen Notars. Daraus lässt sich erklären, dass
der dominikanische Notar auch Anwalt einer beteiligten Partei sein
darf und keine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten hat.
Folglich
liegt es am unterschiedlichen Rechtssystem, dass man einem dominikanischen
Notar nicht dahingehend vertrauen kann, dass er sich völlig
unparteiisch mit den rechtlichen Konsequenzen für die Beteiligten
auseinandersetzt und diese entsprechend aufklärt.
Aufgrund
der fehlenden Aufklärungspflicht des Dominikanischen Notars
beim Grundstückskauf ist es grundsätzlich empfehlenswert,
dass der Käufer einen eigenen Anwalt mit der Vertretung seiner
Interessen beauftragt und nicht blind der Empfehlung des Verkäufers
oder des Maklers folgt. Generell hat der Kaufinteressent folgendes
zu beachten:
- 1.
Anzahlungen sollten nur aufgrund eines notariellen Vorvertrages
und gegen Vorlage des Grundstücksplans, des Titels und des
Grundbuchauszugs geleistet werden.
- 2.
Jede Vermessung sollte von einem Landvermesser überprüft
werden, unabhänging davon, ob eine Deslinde vorhanden ist
oder nicht. Nur so kann man auch im Falle einer Deslinde sicher
stellen, dass man die richtige Parzelle kauft.
- 3.
Aufgrund des umfassenden Mieterschutz sollte man grundsätzlich
keine vermieteten Immobilien kaufen.Räumungsklagen sind wie
in Deutschland langwierig und kostenaufwendig.
- 4.
Fungiert der Notar als Treuhänder, muss er entsprechend vertraglich
verpflichtet werden
- 5.
Es ist grundsätzlich empfehlenswert, eine Dominikanische
Gesellschaft beim Erwerb zu gründen. Dies spart nicht nur
die Grunderwerbssteuer (5,5 bis 7,5 %), sondern hat auch im Erbfall
entscheidende Vorteile, insbesondere in Verbindung mit einer Offshore
Gesellschaft.
- 6.
Als Käufer sollte man grundsätzlich keine Schwarzkäufe
tätigen, d.h. Verträge mit einem niedrigeren Kaufpreis
unterzeichnen. Dies rächt sich nicht nur im Verkaufsfall
(höherer Veräusserungsgewinn, Steuer beträgt 25
%), sondern kann auch im Streitfall sehr negative Konsequenzen
haben (geringerer Schaden).
- 7.
Bei Gesellschaftsgründungen oder Erwerb einer Immobilie über
einen Aktienkauf sollte man unbedingt das Stammkapital der Gesellschaft
überprüfen. Im Falle der Unterkapitalisierung, d.h.
wenn die Gesellschaft nicht genug Kapital für den Erwerb
und/oder die Bebauung der Immobilie hatte, werden automatisch
Gesellschafterdarlehen angenommen. Diese sind, anders als in Deutschland,
zinspflichtig und die daraus resultierenden Erträge müssen
angegeben und versteuert werden. Aufgrund nicht deklarierter Gesellschafterdarlehen
können erhebliche Steuerlasten entstehen.
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