Amnestie für die Hinterziehung von Einkommenssteuer in Kraft getreten

Gesetz # 11-01 gewährt eine Amnestie für nichtdeklariertes Einkommen, welches vor dem 31.12.1999 eingenommen wurde, unter folgenden Bedingungen:

  • (a) Die entsprechende Deklaration muss bis zum 31.5.2001 eingereicht werden.
  • (b) Körperschaften haben 1% ihres Bruttoeinkommens von 1999 in drei Raten, erste Rate bis zum 31.5.2001, zweite Rate bis zum 30.6.2001 und die letzte Rate bis zum 31.12.2001, zu bezahlen.
  • (c) Natürliche Personen haben 0,5 % des nichtdeklarierten Wertes zu bezahlen.
  • (d) Jeder zukünftige Verstoss gegen die Steuergesetze führt zur Aufhebung der Amnestie.

Diese Amnestie für die Hinterziehung der Einkommenssteuer bietet jedem Steuerzahler eine exzellente Gelegenheit, seine steuerliche Situation gegen eine geringe Zahlung zu bereinigen.

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Eine Frauen diskriminierende Bestimmung des Zivilrechts für verfassungswidrig erklärt

  Mit dem bahnbrechenden Urteil vom 29.11.2000 hat das Verfassungsgericht den Art. 1463 des Zivilrechts als verfassungswidrig erklärt und damit aufgehoben. Diese Bestimmung verpflichtete die geschiedene Frau, eine eidesstattliche Erklärung vor Gericht innerhalb von 130 Tagen nach Veröffentlichung der Scheidung abzugeben. In dieser Erklärung musste die geschiedene Frau die Gütergemeinschaft mit ihrem geschiedenen Mann akzeptieren. Ein Verstoss gegen diese Erklärungsfrist hatte für die geschieden Frau den Verlust jeglicher Rechte an den Vermögenswerten der Gütergemeinschaft zur Folge. Das Verfassungsgericht stützte seine Entscheidung auf den in Art. 8-5 der Dominikanischen Verfassung verankerten Gleichheitssatz.

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Karibisches Freihandelsabkommen vom Parlament ratifiziert

In diesem Monat hat das Parlament das Karibische Freihandelsabkommen ratifiziert. Dieses Abkommen der Karibischen Staaten (CARICOM), welches vom ehemaligen Präsidenten Leonel Fernandez unterzeichnet wurde, errichtet einen gemeinsamen Markt für ca. 15 Millionen Verbraucher, hauptsächlich aus den kleineren englischsprechenden Inselstaaten und der Dominikanischen Republik. Ausgeschlossen von dem gemeinsamen Markt sind Kuba, Haiti und Puerto Rico. Ein weiteres Freihandelsabkommen, das Zentralamerikanische Freihandelsabkommen, welches im April 1998 unterzeichnet wurde, befindet sich nach wie vor im Prozess der Ratifizierung im Parlament, wo es auf heftigen Widerstand einiger Lobbys, insbesondere der Milchwirtschaft, welche gegen die besondere Quotenregelung für Costa Rica protestiert, gestossen ist.

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Grundeigentumssteuer fällig bis zum 11.3.2001

  Die Grundeigentumssteuer für "Luxusvillen" und unbebaute Grundstücke im Stadtbereich (IVSS) ist bis zum 11.3.2001 fällig. Das Gesetz definiert "Luxusvillen" jedes Haus mit einem Wert über RD$ 1. 400. 000,-, was ca. US $ 85. 000.- entspricht. Die Steuerquote beträgt 0,5 % für unbebaute Grundstücke und 0,25 (Bewohnung durch Eigentümer) bis 0,5 % (Fremdnutzung, zwingend bei einer Gesellschaft als Eigentümerin) für Luxusvillen. Die Verzugsstrafen sind hoch: 10 % für den ersten Monat und 4 % auf die Gesamtsumme für jeden weiteren Monat. Haben Sie diesbezüglich Fragen, können Sie sich jederzeit an uns wenden.
 

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Immobilienerwerb in der Dominikanischen Republik: Prüfung des Titels


Wie risikoreich ist der Erwerb von Grundeigentum in der Dominikanischen Republik? Viele potentielle Käufer stellen sich diese Frage. Möglicherweise haben sie Horrorgeschichten über betrügerische Makler, inkompetente Anwälte und chaotische Verhältnisse bei den staatlichen Stellen gehört. Vor einiger Zeit beschrieb ein Zeitungsartikel die Zustände beim Obersten Grundbuchamt in Santo Domingo (verstopfte Wasserleitungen, weil Akten durch das WC gespült wurden) und stellte die Frage, wie ein Grundeigentümer in der Dominkanischen Republik ruhig schlafen kann. Jeder mit den Gegebenheiten der Dritten Welt unvertraute Besucher eines Grundbuchamtes in der Dominikanischen Republik wird mit Sicherheit erstaunt sein über offene Aktenschränke und Akten, welche mit Schnürsenkel zusammengebunden auf dem Boden liegen. Dies sind die täglichen Bedingungen für einen im Immobilienrecht tätigen Anwalt.

Dennoch, das Risiko beim Immobilienerwerb ist sehr gering, wenn Sie einen seriösen Makler, einen zuverlässigen Landvermesser und einen kompetenten Rechtsanwalt beauftragen. Eine solche Kombination lässt sich durchaus realisieren. Im Nachfolgenden beschränken wir uns auf die rechtlichen Aspekte des Immobilienerwerbs und überlassen die Diskussion bezüglich zuverlässiger Landvermesser und seriöser Makler anderen.

Was zeichnet einen kompetenten Anwalt für Immobilienrecht in der Dominikanischen Republik aus? Ein kompetenter Anwalt entwickelt Strategien und Methoden, um die Schwächen im Rechtsapparat auszugleichen und die Interessen seines Mandanten zu schützen. Durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Anwälte versäumen es, solche besondere Vorkehrungen zu treffen, was letztlich zu Lasten des Mandanten geht. Ein illustrierendes Beispiel für den Unterschied in der Qualität der anwaltlichen Dienstleistungen ist die Prüfung des Titels (Duplikat des Grundbuchauszugs).

Theoretisch ist die Überprüfung des Titels aufgrund des Dominikanischen Immobilienrechts ein einfaches Unterfangen. Man geht zum zuständigen Grundbuchamt (je nach dem, in welcher Provinz sich das Grundstück befindet), übergibt dem Grundbuchbeamten die Informationen bezüglich der Parzellen- und Katasterbezirksnummer und beantragt einen Grundbuchauszug, aus dem die Rechtslage bezüglich des Grundstücks hervorgeht. Der Grundbuchbeamte untersucht dann die einschlägigen Grundbücher und Akten und stellt am Ende der Untersuchung den Grundbuchauszug aus.Der Präsident des Grundbuchamtes übernimmt mit der Unterschrift des Grundbuchauszuges die Verantwortung für dessen Richtigkeit. Der Grundbuchauszug enthält die genaue Beschreibung der Eigentumslage (wer ist Eigentümer, welche Eintragungen, wie Hyptotheken, Grunddienstbarkeiten, dingliche Arreste usw. bestehen). An und für sich beschränkt sich die Verantwortung des Anwaltes nur auf die Beantragung des Grundbuchauszuges. Während in anderen Ländern die Prüfung des Grundbuches vom Anwalt selbst durchgeführt wird und dieser eine entsprechende Stellungnahme abgibt, ist die Prüfung des Grundbuchs in der Dominikanischen Republik eine staatliche Aufgabe.

In Wirklichkeit hat der unterbezahlte und mit Arbeit überlastete Grundbuchbeamte allerdings weder die Zeit noch die ausreichende Zahl an weiteren Beamten, um eine gründliche Prüfung des Grundbuches durchzuführen. Dies führt dazu, dass etliche Grundbuchauszüge lastenfreies Eigentum bestätigen und der darauf vertrauende Käufer den Kauf tätigt, um dann später herauszufinden, dass das erworbene Eigentum sehr wohl mit einer entsprechenden Eintragung belastet ist. Zwar kennt auch das dominikanische Recht ebenso wie das deutsche Recht den gutgläubigen lastenfreien Erwerb, allerdings zwingt ein solcher Fall den Käufer zu einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche, was zeit- und kostenaufwendig ist, wie zum Beispiel ein Verfahren gegen eine Bank mit eigener Rechtsabteilung. Zwar besteht ein Amtshaftungsanspruch gegen den Präsidenten des Grundbuchamtes, die Durchsetzung dieses Anspruchs ist jedoch aufgrund der grundsätzlichen Insolvenz dieser Amtsträger alles andere als sinnvoll.

Somit liegt es auf der Hand, dass jeder seriöse Anwalt die Überprüfung des Grundbuchs selbst in die Hand nimmt und die dafür erforderliche Zeit aufbringt. Dies wird generell vom Grundbuchbeamten ausserordentlich begrüsst. Dieser überprüft dann kurz das Ergebnis der anwaltlichen Untersuchung und stellt daraufhin den Grundbuchauszug aus. Die Kunst des Anwaltes besteht unter anderem auch darin, sich in dem Chaos beim Grundbuchamt zurechtzufinden und insbesondere die Ablagen für die letzten Einträge zu kennen. In einigen Fällen ist es für den Anwalt empfehlenswert, wenn er dem Grundbuchamt Aktenschränke schenkt, um die Unterlagen für die für seine Mandanten wichtigen Parzellen aufzubewahren.

So unglaublich wie es klingt, viele Anwälte nehmen die Schwierigkeiten der Grundbuchprüfung nicht einmal auf sich: sie beantragen erst gar nicht einen Grundbuachauszug, geschweige denn prüfen das Grundbuch selbst nach. Es ist eine traurige Wahrheit, dass der Standard der Ausübung des Berufs Rechtsanwalt in der Dominikanischen Republik ausserordentlich schwankt. Es gibt zahlreiche seriöse Sozietäten mit einer tadellosen Vergangenheit. Daneben gibt es jedoch zahlreiche inkompetente oder gar betrügerische Anwälte. Es ist ein Trugschluss anzunehmen, dass der durchschnittliche Anwalt die notwendige Kompetenz und Integrität besitzt, um einen Immobilienkauf abzuwickeln. Informieren Sie sich umgehend bei Ihrer Botschaft, Ihrem Anwalt zu Hause (er kann entsprechende Nachforschungen anstellen) und holen Sie sich Rat von vorherigen Käufern. Dies stellt sicher, dass Sie einen qualifizierten und seriösen Anwalt finden, der Ihre Interessen gebührend vertreten wird.

Enden wollen wir mit einer erfreulichen Nachricht. Der Oberste Gerichtshof sowie das Oberste Grundbuchamt in Santo Domingo haben unter Mithilfe von mehreren internationalen Organisationen begonnen, den technischen Ablauf in den Grundbuchämtern zu modernisieren. Dies hat sich bis jetzt in einer Verbesserung des organisatorischen Ablaufs bemerkbar gemacht. Darüberhinaus gibt es nun vom Obersten Gerichtshof organisierte Seminare, an denen die Richter und die Grundbuchbeamten regelmässig teilnehmen müssen. Schliesslich ist festzustellen, dass die Korruption nachhaltig zurückgegangen ist. Möglicherweise wird es in der Zukunft dann nicht mehr so wichtig sein, einen besonders qualifizierten Anwalt bei einem Immobilienkauf einzuschalten.

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Geschichte des Rechts, Notarwesen, Leitfaden für den Immobilienerwerb (Bericht Zeit.Punkt März, 2000)

In dieser sowie den kommenden Ausgaben des Zeit.Punkt wird die Kanzlei GUZMAN ARIZA & ASOCIADOS, vertreten durch Herrn Lic. Fabio Guzmán Ariza und Dr. Christoph Sieger, über das Rechtswesen in der Dominikanischen Republik sowie dessen Besonderheiten informieren.

Manche böse Zungen mögen behaupten, Recht und Dominikanische Republik seien unvereinbare Gegensätze, weswegen sich Ausführungen über dieses Gebiet von vornherein verbieten. Andere mögen einwenden, dass das Recht zwar bestehe, aber nicht oder nicht richtig angewendet werde. Ziel der Beiträge soll daher sein, ein realistische Bild des dominikanischen Rechtswesen zu zeichnen - Aufklärung anstatt Marketing oder Mythen.

Beginnen wollen wir mit einer kurzen Geschichte des Rechts in der Dominikanischen Republik. Seit dem Jahre 1884 gilt in der Dominikanischen Republik das französiche Zivil- und Strafrecht. Damals verabschiedete das Dominikanische Parlament (Congresso Nacional) die entsprechenden Gesetze, aufgrund deren alle massgeblichen Regelungen des französischen Rechts, wie der Code Napoleon (Código Napoleon, genannt in der Dominikanischen Republik Código Civil), die französische Zivilprozessordnung ( Código de Procedimiento Civil), das französiche Handels-und Gesellschaftsrecht (Código de Comercio), das französiche Strafgesetzbuch (Código Penal) sowie die französische Strafprozessordnung (Código de Procedimiento Criminal), aufgrund von wortgetreuen Übersetzungen in die spanische Sprache, übernommen wurden. Folglich besteht in der Dominikanischen Republik eine weltweit anerkannte und sehr verbreitete Rechtsordnung.

Vergleicht man das französische Zivilrecht (Code Napoleon) aus dem Jahre 1804 mit dem deutschen Zivilrecht (BGB) aus dem Jahre 1900, so lässt sich zunächst feststellen, dass beide ihre Wurzeln im Römischen Recht und im Germanischen Recht haben. Dies bedeutet, dass beide Rechtsordnungen auf den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und der Freiheit des Eigentums aufgebaut sind.

Die Unterschiede bestehen darin, dass der Code Napoleon bewusst auf komplexe Regelungen verzichtet hat und so dem Richter mehr Gestaltungsspielraum eimräumt. Die Väter des deutschen BGB hingegen beabsichtigten, in einem Kunstwerk von generell abstrakten Regelungen ein Gesetz zu schaffen, welches die rechtlichen Fragen bis in das Detail zu klären versucht. Der Richter ist demnach Anwender und nicht Gestalter. Bezogen auf den richterlichen Gestaltungsspielraum liegt das französiche Zivilrecht somit in der goldenen Mitte zwischen dem anglo-amerikanischen und dem deutschen Zivilrecht.

Welches sind nun die Besonderheiten, die ein mit dem deutschen Recht vertrauter Investor zu beachten hat?

Als erstes gilt zu bedenken, dass sich die Stellung des Notars in der Dominikanischen Republik nicht mit der des deutschen Notars vergleichen lässt.

Dem deutschen Notar obliegt die allgemeine Berufspflicht, unparteiischer Betreuer der Beteiligten und nicht Vertreter einer Partei zu sein. Im Rahmen seiner umfassenden Prüfungs- und Belehrungspflichten hat er unter anderem darauf zu achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Darüberhinaus ist der deutsche Notar zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Dies erklärt, warum dem deutschen Notar so viel Vertrauen entgegengebracht wird. Er hat die Form, den Inhalt und die Konsequenzen zu prüfen und die Beteiligten darüber umfassend aufzuklären.

Der dominikanische Notar hat im grundsätzlichen zwei Funktionen. Häufig beglaubigt er nur die Echtheit der Unterschriften, wie zum Beispiel bei Kauf- oder Darlehensverträgen. Bei der Anfertigung solcher Verträge ist der dominikanische Notar daher in aller erster Linie Rechtsanwalt und muss nur seinen Mandanten bzw. dessen Interessen vertreten.

Bei besonderen Akten (acto autentico) , wie z.B. einer Gesellschaftsgründung, einer Scheidung im beiderseitigen Einvernehmen, einem notariellen Schuldschein, usw., hat der dominikanische Notar neben der Echtheit der Unterschrift zu prüfen, ob der Inhalt des Aktes mit dem Parteiwillen übereinstimmt und rechtlich fehlerfrei ist. Dies bedeutet, dass ein solcher Akt nur dann fehlerfrei zustande kam, wenn die Beteiligten ausreichend spanisch sprechen oder sich eines vereidigten Gerichtsdolmetschers bedient haben. Hier stellt sich die Frage, ob nicht so mancher Akt fehlerhaft zustande kam, weil der Notar und ein Beteiligter gar nicht kommunizieren konnten.

Unabhängig davon, ob es sich nur um die Überprüfung der Echtheit der Unterschrift oder um einen sogenannten acto autentico handelt, unterliegt der dominikanische Notar nicht der umfassenden Belehrungspflicht des deutschen Notars. Daraus lässt sich erklären, dass der dominikanische Notar auch Anwalt einer beteiligten Partei sein darf und keine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten hat.

Folglich liegt es am unterschiedlichen Rechtssystem, dass man einem dominikanischen Notar nicht dahingehend vertrauen kann, dass er sich völlig unparteiisch mit den rechtlichen Konsequenzen für die Beteiligten auseinandersetzt und diese entsprechend aufklärt.

Aufgrund der fehlenden Aufklärungspflicht des Dominikanischen Notars beim Grundstückskauf ist es grundsätzlich empfehlenswert, dass der Käufer einen eigenen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt und nicht blind der Empfehlung des Verkäufers oder des Maklers folgt. Generell hat der Kaufinteressent folgendes zu beachten:

  • 1. Anzahlungen sollten nur aufgrund eines notariellen Vorvertrages und gegen Vorlage des Grundstücksplans, des Titels und des Grundbuchauszugs geleistet werden.
  • 2. Jede Vermessung sollte von einem Landvermesser überprüft werden, unabhänging davon, ob eine Deslinde vorhanden ist oder nicht. Nur so kann man auch im Falle einer Deslinde sicher stellen, dass man die richtige Parzelle kauft.
  • 3. Aufgrund des umfassenden Mieterschutz sollte man grundsätzlich keine vermieteten Immobilien kaufen.Räumungsklagen sind wie in Deutschland langwierig und kostenaufwendig.
  • 4. Fungiert der Notar als Treuhänder, muss er entsprechend vertraglich verpflichtet werden
  • 5. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, eine Dominikanische Gesellschaft beim Erwerb zu gründen. Dies spart nicht nur die Grunderwerbssteuer (5,5 bis 7,5 %), sondern hat auch im Erbfall entscheidende Vorteile, insbesondere in Verbindung mit einer Offshore Gesellschaft.
  • 6. Als Käufer sollte man grundsätzlich keine Schwarzkäufe tätigen, d.h. Verträge mit einem niedrigeren Kaufpreis unterzeichnen. Dies rächt sich nicht nur im Verkaufsfall (höherer Veräusserungsgewinn, Steuer beträgt 25 %), sondern kann auch im Streitfall sehr negative Konsequenzen haben (geringerer Schaden).
  • 7. Bei Gesellschaftsgründungen oder Erwerb einer Immobilie über einen Aktienkauf sollte man unbedingt das Stammkapital der Gesellschaft überprüfen. Im Falle der Unterkapitalisierung, d.h. wenn die Gesellschaft nicht genug Kapital für den Erwerb und/oder die Bebauung der Immobilie hatte, werden automatisch Gesellschafterdarlehen angenommen. Diese sind, anders als in Deutschland, zinspflichtig und die daraus resultierenden Erträge müssen angegeben und versteuert werden. Aufgrund nicht deklarierter Gesellschafterdarlehen können erhebliche Steuerlasten entstehen.

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