Einführung
Das Steuerrecht beeinflusst fast alle internationalen Geschäftstransaktionen und hat einen wesentlichen Einfluss auf das Verhalten internationaler Konzerne. Eine rechtzeitige Steuerplanung, welche die Probleme und Möglichkeiten der internationalen Besteuerung, wie z.B. die Doppelbesteuerung, die ausländischen Steuergutschriften und die spezifischen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung oder des Steuermissbrauchs in Betracht nimmt, kann zu wesentlichen Steuerersparnissen führen. Ein weltweit anerkanntes Steuerprinzip sagt, dass Unternehmen und Privatpersonen das Recht haben, ihre Angelegenheiten so anzuordnen, dass sie ihre Steuern minimieren. Unsere Anwälte sind Spezialisten auf diesem Gebiet und helfen Ihnen gerne, Ihre Transaktionen auf die steuereffizienteste Weise zu strukturieren.
In der Dominikanischen Republik unterliegt das Steuerwesen dem Gesetz # 11-92 vom 31. Mai 1992, allgemein „Steuerordnung“ („Código Tributario“) genannt, sowie deren Abänderungen und Bestimmungen („Reglamentos“). Dieser Überblick ist eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen dieser Steuerordnung. Die in Klammern angegebenen Referenzen beziehen sich auf Artikel in der Steuerordnung, wenn nicht anders identifiziert.
Steuern werden vom dominikanischen Finanzamt („Dirección General de Impuestos Internos“, abgekürzt „DGII“) kassiert, einer autonomen Regierungsstelle, die auch ihre eigenen Vorschriften („Normas“) erlassen kann.
Das dominikanische Einkommensrecht bezieht sich in erster Linie auf das eigene Land. Alles Einkommen aus einer Arbeit oder Geschäftstätigkeit in der Dominikanischen Republik ist steuerpflichtig, egal ob die Person ein dominikanischer Staatsbürger, ein im Lande lebender Ausländer oder ein nicht im Land lebender Ausländer ist (Artikel 269 und 270).
Einkommen von einer außerhalb der Dominikanischen Republik von Dominikanern oder ausländischen Residenten geleisteten Arbeit ist in der Dominikanischen Republik nicht steuerpflichtig. Die Ausnahme zu diesem Prinzip der Territorialität ist Einkommen aus Finanzquellen im Ausland (Artikel 269 und 271). Ein Dominikaner oder ein ausländischer Resident mit Einnahmen aus finanziellen Investitionen (Aktien und Anleihen, Einlagezertifikaten, etc.) muss in der Dominikanischen Republik Steuern auf sein Einkommen aus diesen Investitionen zahlen (Artikel 269). Pensionen und Sozialversicherungszahlungen sind steuerfrei (Artikel 2 der Bestimmung # 139-98). Für ausländische Residenten tritt diese Verpflichtung erst drei Jahre nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung in Kraft (Artikel 271).
Für Steuerzwecke wird jede Person, die mehr als 182 Tage pro Jahr in der Dominikanischen Republik lebt, als Resident betrachtet (Artikel 12).
Die Steuerordnung enthält eine allgemeine Bestimmung zur Bekämpfung der Steuerumgehung, wonach die Steuerbehörden die Existenz von juristischen Personen oder gewissen Transaktionen ignorieren können, wenn sie zur Sicherung eines Steuervorteils verwendet werden (Artikel 2).
Das Gesetz # 53 aus dem Jahr 1970 verpflichtet alle Steuerzahler, sich bei den Steuerbehörden zu registrieren und eine Steuerzahler-Nummer („Registro Nacional de Contribuyentes“, abgekürzt „RNC“) zu bekommen.
Nachfolgend sind die wichtigsten Steuern in der Dominikanischen Republik gelistet:
- Einkommenssteuer
- Für Privatpersonen
Privatpersonen mit Einkommen aus einer dominikanischen Quelle oder einer Finanzinvestition im Ausland müssen Steuern laut der folgenden Tabelle (Artikel 296) in Dominikanischen Pesos (RD$) zahlen:
Einkommen bis zu RD$399,923.00 | pro Jahr, steuerfrei |
RD$399,923.01 – RD$599,884.00 | 15% auf den Betrag über RD$399,923.01. |
RD$599,884.01-RD$833,171.00 | RD$29,994.00 plus 20% des Einkommens über RD$599,884.01 |
Einkommen über RD$833,171.00 | RD$76,652.00 plus 25% des Einkommens über RD$833,171.00 |
Diese Tabelle wird jedes Jahr im Januar je nach der von der Zentralbank der Dominikanischen Republik kalkulierten Inflation neu angepasst. Für die Jahre 2013 bis 2015 wurde diese Anpassung vorübergehend aufgehoben (Artikel 3 des Gesetzes 253-12).
Arbeitgeber müssen innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats die Einkommenssteuer auf die ihren Angestellten im Vormonat gezahlten Gehälter an der Quelle abziehen und an die DGII zahlen (Artikel 307). Personen, die Einkommen aus anderen Quellen als ihre Löhne bekommen, müssen jedes Jahr am oder vor dem 31. März eine Steuererklärung einreichen (Artikel 110 der Bestimmung # 139-98).
Für Unternehmen und andere Körperschaften
Unternehmen und andere gewinnbringende Organisationen zahlen eine 28%ige Einkommenssteuer-Pauschale auf ihr steuerpflichtiges Nettoeinkommen (Artikel 297). Dieser Prozentsatz wird für das Steuerjahr 2015 und danach auf 27 % reduziert. Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten und anderen Ländern werden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Dominikanischen Republik alle gleich von der Steuerordnung behandelt
Das steuerpflichtige Nettoeinkommen wird festgestellt, nachdem von dem Bruttoeinkommen alle gesetzlich erlaubten Abzüge, Kredite und Vorauszahlungen abgezogen worden sind (Artikel 284 – 287).
Alle Unternehmen und gewinnbringende Körperschaftgen müssen jedes Jahr am oder vor dem 30. April eine Steuererklärung einreichen, falls ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Anderenfalls muss die Steuererklärung innerhalb von 120 Tagen Nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht werden (Artikel 112 der Bestimmung # 139-98).
Wertzuwachssteuer
Wertzuwachs ist definiert als der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis eines Vermögenswertes und dem der Inflation angepassten Erwerb- oder Herstellungspreis (Artikel 289). Wertzuwachs wird wie normales Einkommen versteuert.
Steuern werden auf den in dominikanischen Pesos kalkulierten Wertzuwachs erhoben.
Steuern auf die Übertragung von Industriegütern und Dienstleistungen (“ITBIS”)
ITBIS ist eine Mehrwertsteuer auf die Übertragung und die Einfuhr der meisten Produkte und Dienstleistungen (Artikel 335). Die ITBIS-Steuer beträgt 18 % (Artikel 341). Für die Einfuhr wird die ITBIS auf den CIF-Wert der Waren, zuzüglich der anfallenden Zölle erhoben (Artikel 339). Es gibt viele Ausnahmen von der ITBIS-Steuer (Artikel 342 und 343), unter ihnen die folgenden:
- Exportierte Waren
- Grundnahrungsmittel
- Medikamente
- Treibstoffe
- Dünger
- Bücher und Zeitschriften
- Lehrmaterialien
- Finanzielle Leistungen
- Transportleistungen
- Hausvermietungen
- Versorgungsdienste
- Bildungs- und kulturelle Leistungen
Die 18%ige ITBIS-Steuer muss zu jeder Rechnung für nicht steuerfreie Produkte und Leistungen dazugezählt werden. Die Privatperson oder die Körperschaft, welche die ITBIS erhält, muss diese innerhalb der ersten 20 Tage des darauffolgenden Monats an die DGII abgeben (Artikel 353). Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird ein 10%iger Zuschlag für den ersten Monat und 4 % für jeden darauffolgenden Monat erhoben, zusätzlich zu 2,58 % Zinsen für jeden vollständigen oder Monat oder Monatsteil der Nichterfüllung (Artikel 252). Von dem vollen Betrag der erhaltenen ITBIS-Steuer kann die Person oder Körperschaft die an Lieferanten, den Zoll, usw. gezahlte ITBIS-Steuer abziehen (Artikel 346).
Selektive Verbrauchersteuer („ISC“).
Die selektive Verbrauchersteuer wird auf den Erwerb oder die Einfuhr von gewissen Waren und Dienstleistungen erhoben, darunter die Folgenden (Artikel 361, 381 – 383):
- Kraftfahrzeuge
- Gewehre
- Tabakprodukte
- Alkoholprodukte
- Schmuck
- Elektronische Produkte
- Ferngespräche
- Versicherungen
Die ISC-Steuer ist unterschiedlich, je nach den besteuerten Waren oder Leistungen.
Vermögenssteuer
Geschäfte und Unternehmen müssen jährlich eine 1%ige Vermögenssteuer (Artikel 401 und 404) in zwei Raten, d. h. am 30. April und am 30. Oktober zahlen (Artikel 405). Zur Berechnung dieser Steuer werden alle Vermögenswerte in Betracht gezogen, abzüglich ihrer Abschreibungen und Amortisationen, abgesehen von: a) Aktienbeteiligungen an anderen Unternehmen; b) Immobilien in ländlichen Gegenden; c) Immobilien für die Landwirtschaft oder Tierhaltung; d) Steuervorauszahlungen; und e) Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen (Artikel 402).
Die Vermögenssteuer ist eine Art Mindesteinkommenssteuer. Wenn die von dem Geschäft oder dem Unternehmen gezahlte Einkommenssteuer so hoch oder höher als der Betrag der Vermögenssteuer ist, braucht das Geschäft keine Vermögenssteuer zu zahlen (Artikel 407). Wenn die gezahlte Einkommenssteuer niedriger ist als die ausstehende Vermögenssteuer, muss das Geschäft die Differenz zahlen.
In 2015 wird die Vermögenssteuer aufgehoben, und für 2014 wird der Steuersatz auf 0,5 % reduziert. Nach 2015 bezahlen die Immobilien von Unternehmen die gleiche Grundsteuer wie Immobilien im Besitz von Privatpersonen.
Grundsteuer
Immobilien im Besitz von Privatpersonen zahlen eine jährliche Grundsteuer von 1 % auf den von den Behörden eingeschätzten Wert aller sich im Besitz der gleichen Person befindlichen Immobilien (Artikel 1 – 3 des Gesetzes # 18-88). Der Wert der Immobilien wird ohne Berücksichtigung etwaiger sich darin befindlicher Möbel oder Geräte festgelegt. Bei bebauten Grundstücken wird die 1%ige Grundsteuer nur auf den über 6,5 Millionen Pesos liegenden Wert kalkuliert. Bei unbebauten Grundstücken wird die 1%ige Grundsteuer auf den wirklichen Schätzwert kalkuliert, ohne die 6.5 Millionen Pesos Steuerfreiheit. Privatpersonen müssen diese Steuer jährlich am oder vor dem 11. März zahlen, oder in zwei gleichen Raten: 50 % am oder vor dem 11. März und die übrigen 50 % am oder vor dem 11. September.
Die 6,5 Millionen Pesos Freigrenze wird jährlich der Inflation angepasst.
Die folgenden Immobilien brauchen diese Steuer nicht zu zahlen:
(1) Bebaute Grundstücke mit einem eingeschätzten Wert von RD$6.500.000,00 oder weniger.
(2) Farmeigentum
(3) Immobilien deren Eigentümer 65 Jahr oder älter sind, wenn sich die Immobilie schon seit mehr als 15 Jahren in ihrem Besitz befindet und diese Eigentümer keine anderen auf ihren Namen laufende Immobilien besitzen.
(4) Immobilien, die der Vermögenssteuer unterliegen.
Immobilien-Übereignungssteuer
Eine 3%ige Steuer wird auf die Übertragung der Immobilieneigentumsrechte erhoben (Artikel 20 des Gesetzes # 288-04). Die Übereignungssteuer wird auf den Marktwert kalkuliert, den die DGII aufgrund einer Wertschätzung festgelegt hat, und nicht auf den im Verkaufsvertrag angegebenen Kaufpreis. Der Verkaufsvertrag kann ohne Bezahlung dieser Steuer nicht im Grundbuchamt eingetragen werden. Diese Erwerbssteuer muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kaufvertrags gezahlt werden (Artikel 7 des Gesetzes # 173-07). Nichteinhalten ist strafbar.
Immobilien im Wert von unter einer Million Pesos zahlen keine Erwerbssteuer (Artikel 20 des Gesetzes # 288-04). Die RD$1 Million Pesos Freigrenze wird jährlich der Inflation angepasst.
Hypothekensteuer
Auf alle in der Dominikanischen Republik eingetragenen Hypotheken wird eine 2%ige Steuer erhoben (Artikel 8 des Gesetzes # 173-07).
Steuer auf den Verkauf von Kraftfahrzeugen
Auf den Inhaberwechsel von Kraftfahrzeugen wird eine 2%ige Steuer erhoben; Diese Steuer muss innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb des Kraftfahrzeugs gezahlt werden. Nichteinhalten ist strafbar.
Erb- und Geschenksteuern
Der Nachlass einer Person, ob Dominikaner oder Ausländer, deren letzter Wohnsitz in der Dominikanischen Republik lag, unterliegt der dominikanischen Erbschaftssteuer. Die Vererbung von in der Dominikanischen Republik liegenden Immobilien unterliegt der dominikanischen Erbschaftssteuer, unabhängig von der Nationalität oder dem Wohnsitz des Verstorbenen (Artikel 1 des Gesetzes # 2569 von 1950).
Das Gesetz # 288-04 hat die Erbschaftssteuer auf 3 % des Wertes der Erbschaft, nach den von den Steuerbehörden festgelegten Abzügen herabgesetzt. Medizinische und Bestattungskosten, sowie ausstehende Schulden und Hypotheken sind einige der erlaubten Abzüge. Für Erben, die nicht in der Dominikanischen Republik leben, beträgt die Erbschaftssteuer 4,5 % (Artikel 7 des Gesetzes # 2569).
Die Erben müssen innerhalb von 90 Tagen nach dem Tod des Erblassers eine Erklärung bei den Steuerbehörden einreichen. Bei komplizierten Fällen ist eine Verlängerung von weiteren dreieinhalb Monaten möglich (Artikel 26 des Gesetzes # 2569). Verzögerungen bei der Einreichung unterliegen einer Strafe von 2 % pro Monat, bis zu maximal 50 % der geschuldeten Steuer (Artikel 9 des Gesetzes #2569).
Schenkungen werden mit 25 % besteuert (Artikel 6 des Gesetzes # 2569), mit den folgenden Ausnahmen, die steuerfrei sind:
- Geschenke deren Wert unter RD$500,00 liegt.
- Schenkungen an staatliche Einrichtungen oder anerkannte gemeinnützige Organisationen.
- Geschenke an das Familienanwesen („bien de familia“).
Steuerabzüge an der Quelle
Das Steuergesetz sieht folgende Abzüge an der Quelle vor:
- Zahlungen ins Ausland an Personen oder Unternehmen, die keinen Wohnsitz in der Dominikanischen Republik haben oder dort ansässig sind, unterliegen einer 28%igen Quellensteuer auf den gezahlten Betrag (Artikel 305). Diese Quellensteuer wird als letzte und endgültige Zahlung der für diese Operation fälligen Steuern betrachtet. Abzüge sind nicht erlaubt. Die einzige Ausnahme zu dieser Bestimmung sind die Zinszahlungen an Finanzanstalten im Ausland, welche einer 10%igen Quellensteuer unterliegen (Artikel 306).
- Darüberhinaus unterliegen die Zahlungen einer Filiale mit Firmensitz in der Dominikanischen Republik an ihren Sitz im Ausland einer 10%igen Quellensteuer (Artikel 308).
- Bei den Löhnen an sein Personal muss der Arbeitgeber die in der von der DGII veröffentlichten Tabelle festgelegte Einkommenssteuer zurückbehalten (Artikel 307).
- Bei Dividenden muss das Unternehmen 10 % der an die Aktieninhaber gezahlten Dividende zurückbehalten (Artikel 308).
- Mietzahlungen an Privatpersonen (nicht Unternehmen) unterliegen einer 10%igen Quellensteuer (Artikel 309).
- Honorare für Dienstleistungen und Provisionen, die an Privatpersonen (nicht Unternehmen) gezahlt werden, unterliegen einer 10%igen Quellensteuer (Artikel 309).
- Alle Auszahlungen von Preisen unterliegen einer Quellensteuer von 10 % bis 25 %, je nach der Höhe des Preises.
- Zahlungen der Regierung an Lieferanten unterliegen einer Quellensteuer von 5 %.